Das Kinder- und Jugendhilfegesetz definiert im § 23 die Tagespflege folgendermaßen:
"Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet."
Kindertagespflege ist also die Betreuung von Kindern außerhalb institutioneller Einrichtungen wie Kinderkrippen oder Kindergärten.
Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 20 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), bedarf einer Tagespflegeerlaubnis. (§ 43, Absatz 1 KJHG)
Vorteile der Kindertagespflege:
Laut der NUBBEK-Studie (Nationale Untersuchung zur Bildung, Betreuung und Erziehung in der frühen Kindheit) ist die Qualität der Kindertagspflege durchschnittlich etwas besser als die Qualität in der Krippe. (4,0 Punkte in der Tagespflege zu 3,8 Punkte in der Krippe).